Gärtnerei Hirschbeck
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Informationspflicht lt. § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz

 

Für den Inhalt verantwortlich:

 

Gärtnerei Hirschbeck

Simmeringer Hauptstraße. 202

1110 Wien

Tel.: +43 1 76 76 418

Fax: +43 1 76 76 418 4

 

Email: office@gaertnerei-hirschbeck.at

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für friedhofgärtnerische Arbeiten

 

 

1. Berücksichtigung der Friedhofsordnung:

Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der örtlich geltenden Friedhofsordnung und allfälliger anderer Rechtsvorschriften fachgerecht ausgeführt.

 

2. Art und Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten:

Die Art und das Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten (Bepflanzung, Pflege) richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Sie orientieren sich im Zweifel an den örtlichen Gegebenheiten (Lage, Klima, Jahreszeit, Bodenbeschaffenheit, Schatten- od. Sonnenseitigkeit usw.), die der Gärtner nach fachlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat.

Für folgende Leistungen, die stets gesondert in Rechnung gestellt werden, ist jedenfalls ein besonderer Auftrag erforderlich:
a) Abfahren nicht benötigter Erde;
b) Auffüllen der Grabstätte
c) Lieferung von Pflanzenerde, bei Neugestaltung der Grabstätte
(z.B. nach Beilegung)
d) Verlegen von Platten;
e) Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien
f) Winterschutz von Pflanzen
g) Arbeiten anlässlich von Bestattung (z.B. Grabschmuck, Zu- und
Abtransport von Trauergebinden etc.)
h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Ausputzen od. Entfernen großer Bäume, Hecken- und Rosenschnitt, Anbringen von Schutzgitter, Schädlingsbekämpfung, Düngen, Bodenverbesserung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden)
i) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers od. auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
j) Neuanlage von Bodendecker od. Rasen

 

3. Haftung

Der Friedhofsgärtner übernimmt keine Haftung für von ihm nicht vorsätzlich od. grob fahrlässig od. durch höhere Gewalt od. Dritte herbeigeführte Schäden an der Grabstätte, Grabsteinen,  Grabausstattungsgegenständen am Grab befindliche Pflanzen, Absinken des Erdreichs sowie Schäden durch Elementarereignisse (Frost, Hagel, Sturm usw.) sowie sämtliche durch Tiere herbeigeführte Schäden wie z.B. Wildverbiss.

 

4. Gewährleistung

Der Friedhofsgärtner leistet für seine gärtnerischen Arbeiten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5. Zahlungsbedingungen

a) Die friedhofsgärtnerischen Arbeiten werden falls nicht anders vereinbart jeweils im Vorhinein für das laufende Jahr bzw. Saison in Rechnung gestellt.
b) Die Rechnungen sind ein Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto u. Portoabzug zu begleichen.
c) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie Mahnkosten berechnet. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreitet, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
d) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
e) Die Ware die im Zuge einer Neugestaltung bzw. einer Wechselbepflanzung benötigt wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Friedhofsgärtners. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

 

6. Vertragsdauer-Kündigung

Aufträge, welche zeitlich unbeschränkt od. für länger als ein Jahr erteilt werden, können unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher jeweils zum Ablauf eines halben Jahres gekündigt werden.
Auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossenen Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber bis spätestens ein Monat vor Vertragsablauf auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wurde und er in der Folge bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin des Vertragsablaufes nicht ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Vertragsverlängerung nicht zuzustimmen.
Das gleiche gilt für Verträge, die friedhofsgärtnerische Arbeiten nur für bestimmte Jahreszeiten eines Jahres vorsehen; derartige Saisonverträge gelten auch für die gleiche Jahreszeit des jeweiligen Folgejahres als verlängert. Der Hinweis muss in diesem Fall bis spätestens ein Monat vor bzw. der Widerspruch des Kunden bis vor dem Arbeitsbeginn eingelangt sein.

 

7. Bepflanzung

Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung (Wechselbepflanzung, Rasen, Bodendecker) erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestattet bzw. erfordern.
Die übliche Auspflanzung unter normalen klimatischen Verhältnissen ist bei:
Frühjahrsblumen: April bis Muttertag
Sommerblumen: ab 15. Mai
Herbstblumen: Oktober bis Allerheiligen
Winterdekoration. Allerheiligen bis Weihnachten.
Sollten Sommerblumen auf Wunsch des Kunden vor dem 15. Mai gepflanzt werden, übernimmt der Gärtner für Elementarschäden (Frost) keine Haftung.

 

8. Grabpflege

Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die gärtnerische Pflege umfasst: Bekämpfung von Unkraut, Schnitt der Pflanzen u. des Rasens nach fachlichen Gesichtspunkten, Säubern der Grabstelle, Gießen soweit ortsüblich u. fachlich erforderlich (während der Saison). Sie umfasst nicht die fachliche notwendige Neuanlage des Rasens (grundsätzlich alle 3 Jahre), für welche ein besonderer Auftrag notwendig ist.

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